AGBs
Version
AGBs Version 1.9 Juli 2023
Angaben gemäß Park & Store GbR
Einleitungstext
Diese AGBs gelten für alle Nutzer der Park & Store Services in den Garagenparks. Als Nutzer werden die Mieter und Dritte, die den Garagenpark rechtmäßig benutzen verstanden. Für die Mieter bilden diese AGBs einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages. Die AGBs gelten in der jeweils gültigen Fassung und können von der Park & Store GbR angepasst werden.
Der Park & Store GbR steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden diese pauschalierten Schadenersatzbeträge übersteigt und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
1) Verkehrsflächen
Die Nutzer können die Verkehrsflächen des jeweiligen Garagenparks für die An- und Abfahrt zu den Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Kündigung des Mietvertrages- oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist die Park & Store GbR berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem Verursacher anzulasten. Zudem kann ein Nutzungsentgelt für die Zeit des widerrechtlichen Parkens von zur Zeit 50 € pro angefangenen Tag erhoben werden.
In den gesamten Garagenparks gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. In den Garagenparks ist nur Schritttempo erlaubt Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben.
2) Haftungsbestimmungen
Die Park & Store GbR haftet nicht für das Verhalten Dritter; insbesondere besteht keine Haftung für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen, die in Garagenparks eingebracht wurden. Des Weiteren haftet die Park & Store GbR nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt, z.B. kriegerische Ereignisse, Feuer, Explosion, Überflutung ,Versagen technischer Einrichtungen oder behördliche Verfügungen, etc. entstehen. Die Park & Store GbR haftet nur für Schäden, die ihr Personal oder ihre Gehilfen, für die sie von Gesetzes wegen einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat bzw. haben, gleichgültig ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, handelt. Allfällige Schäden und Beschädigungen der Anlage und der Garagen sind umgehend der Park & Store GbR zu melden.
3) Einhaltung von Straßenverkehrsordnungs-, bau- und brandschutzrechtlicher Vorschriften
Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Der Nutzer ist selbst für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in den Garagen verboten ist. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.
Die Nutzung eines 400V Anschlusses als Ladestation für E- Fahrzeuge ist untersagt. Sollte ein Nutzer / Mieter an einer Ladestation für E-Fahrzeuge interessiert sein, so bedarf es zunächst der Klärung und Genehmigung der Park & Store GbR.
4) Videoüberwachung
Ist in den Garagenparks ist eine Videoüberwachung installiert, somit stimmt der Nutzer der Aufzeichnungen und Speicherung ausdrücklich zu. Die Park & Store GbR setzt für Zwecke des Schutzes der Anlage selbst (Garagen) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein. Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge oder der Gegenstände, die in den Garagenparks eingebrachte wurden und begründen keine Haftung der Park & Store GbR. Die Park & Store GbR ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn die überwachte Anlage oder Fahrzeuge beschädigt wurden. Nutzer sind nicht berechtigt, von der Park & Store GbR Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die Park & Store GbR ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten eine strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.
5) Zutrittskontrolle
Mit dem Kauf oder der Anmietung einer Garage stimmt der Nutzer der Sicherung der Anlage mittels einer Zutrittskontrolle ausdrücklich zu. Ist ein Mieter mit dem monatlichen Mietzins im Rückstand, so steht der Park & Store GbR zum einen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug und an den eingebrachten Gegenständen zu und zum anderen steht es der Park & Store GbR frei, dem Mieter den Zutritt zur Anlage zu verwehren. Der Mieter stimmt dieser möglichen Einschränkung des Zutritts und der Verhinderung der Entfernung zu.
6) Gesamtbild der Anlage
Um das Gesamtbild der Anlage zu wahren ist die ursprüngliche Farbgestaltung der Außenfassaden und der Tore der Garagen beizubehalten. Jede Veränderung der Außenfassade und der Tore bedarf der Zustimmung der Park & Store GbR.
7) Zustand und Behandlung von Mietgaragen
Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Die Park & Store GbR gibt keine Zusicherung ab, dass die Garage sich auch für andere Zwecke, als der dem Mietvertrag zugrunde liegenden eignet.
Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen.
Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Des Weiteren ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen selbst verantwortlich. In manchen Garagen bietet es sich an eine Empore einzubauen. Sichtbare Träger können genutzt werden. Ansonsten ist gem. der Statik ein Stützsystem einzubauen. Bei Rückgabe sind Einbauten jeglicher Art zurückzubauen.
8) Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter
Die Vermieterin bzw. Ihr Beauftragter ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung von Schäden oder dem Zustand desMietgegenstandes samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Weiteres ist eine Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort und im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Garage jederzeit zu gewähren.
9) Schadenersatz bei Anmietung
Der Mieter hat die Schäden zu ersetzen, die er oder Dritte verursacht haben. Für nachfolgende Schäden werden pauschale Schadenersatzbeträge vereinbart:
a) Ölflecken, pro angefangenen Quadratmeter 110,00 € zzgl. USt.
b) Löcher in der Decke oder den Wänden z.B. Nägel, Schrauben oder Bohrungen; pro Loch € 40,00 zzgl. USt.
c) Löcher im Bodenbelag, pro Loch € 80,00 zzgl. USt.
Der Park & Store steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden diese
pauschalierten Schadenersatzbeträge übersteigt und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Für im Vorfeld genehmigte Änderungen am Mietobjekt durch die Park & Store gelten diese Schadensersatz Beträge nicht. (Zum Beispiel das Einbringen einer Hebebühne und den damit verbundenen Bohrungen bei fachgerechtem Ausbau und fachgerechtem Verschluss der Bohrungen.)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Mieter den Ausgangszustand des Mietobjektes auf seine Kosten wiederherzustellen. (Zum Beispiel das fachgerechte Verfüllen von Bohrungen in der Bodenplatte.)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schlüssel und die Fernbedienung (en) zurückzugeben. Sollten Schlüssel oder Fernbedienungen nicht mehr verfügbar sein, so hat der Mieter für die Neubeschaffung folgenden Kosten zu tragen:
1 x Schlüssel : 20 € netto inkl. Verwaltungsgebühr
1 x Fernbedienung : 100 inkl. Verwaltungsgebühr
Mahngebühren : 30 € erste Mahnung
Vorzeitige Auszug : Verwaltungsgebühr 100€ (netto)
Die Park & Store ist berechtigt diese Kosten direkt mit der Kaution zu verrechnen, sollten ihr diese Kosten nach Rechnungsstellung nicht unverzüglich erstattet werden.
10) Betriebskosten (Strom)
Einmal im Jahr werden die Stromzähler abgelesen und die Kosten für den Stromverbrauch mit dem Mieter abgerechnet. Für den Abrechnungsaufwand wird eine Pauschale von 5 Euro je Einzelgarage / Stellplatz aufgeschlagen. Abgerechnet wird : Allgemeinstrom (Beleuchtung; Betrieb Tor etc.. ); Stromverbrauch pro Garage und Grundgebühr (Zählermiete des Stromanbieters)
Kündigt ein Mieter unterjährig, wird auch eine unterjährige Stromkostenabrechnung durchgeführt. Hierfür muss der Mieter die Kosten tragen. (20€ im Einzelfall)
Gleiches gilt für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter (z.B. durch Stellen eines Nachmieters etc….)
Die Verwaltungsgebühr für den Fall des Mieterwechsels beträgt 100€ netto.
11) Servicekosten / Mahngebühren
Für Service- bzw. Instandsetzungsarbeiten, welche durch Verschulden des Nutzers (Mieters) anfallen, wird ein Stundensatz von € 60,- zuzügl. 19% MwSt. sowie Fahrtkostenersatz je nach Entfernung berechnet. (Nacht- und Wochenenddienste - Aufschlag laut KV)
Verschmutzungen durch PKW Flüssigkeiten oder Sonstige verursacht durch den Mieter oder dessen Besucher, werden dem Mieter nach Aufwand zur Beseitigung in Rechnung gestellt.
12) Zahlungserinnerung / Mahnverfahren
Im Falle, dass der Mieter nicht fristgerecht zahlt, wird der Vermieter den säumigen Mieter einmal kostenfrei an die Zahlung erinnern. Sollte trotz Erinnerung der vollständige Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 4 Werktagen auf das Konto des Vermieters eingegangen sein, so ist der Vermieter berechtigt im zweiten Erinnerungsschreiben eine Mahngebühr inkl. Bearbeitungskosten von 50€ (netto) in Rechnung zu stellen. Sollte nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb von 3 Werktagen die komplette Zahlung (inkl. der Mahngebühren) erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt den Zugang zum Gelände zu sperren. Dies geschieht indem die Fernbedienung temporär, bis zur vollständigen Zahlung aller angefallenen Kosten, deaktiviert wird. In diesem Fall wird zu den Mahn-und Bearbeitungsgebühren noch eine Re-Aktivierungsgebühr für die Fernbedienung von 100€ (netto) zusätzlich in Rechnung gestellt.
Garantie- bzw. Gewährleistungsfälle werden selbstverständlich ohne Berechnung ehestmöglich durchgeführt.
13) Einwilligung gemäß Datenschutz
Der Mieter oder Eigentümer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Bankdaten, Geburtsdatum, SVNR und UID Nummer zum Zweck der Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses und für die Zusendung von Produktinformationen, Serviceangeboten, Newsletter sowie zur Information über Veranstaltungen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).
Weiteres stimmt der Mieter oder Eigentümer auch zu, dass die Park & Store GbR die personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses an den Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt), an Behörden (Finanzamt, Grundverkehrsbehörde, Gemeinden) und an den Steuerberater weitergeben darf.
Der Mieter oder Eigentümer kann jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen; ebenso kann der Mieter oder Eigentümer jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Grundlage der Einwilligung bis zum Erlangen des Widerrufs erfolgt, nicht berührt.
Ihre personenbezogenen Daten werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert oder falls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, auch noch darüber hinaus.
Sie können das Widerrufs- bzw. Löschungsersuchen per E-Mail an info@parkundstore.de senden.
14) Von der Behörde werden folgende Punkte zusätzlich vorgeschrieben und sind verpflichtend einzuhalten
In den Garagen dürfen keine:
- entzündbaren, explosiven, giftigen Stoffe oder Flüssigkeiten (keine abschließende Aufzählung)
- Druckgasbehälter
- Waffen, Munition
- Drogen
- gefährliche Abfälle („Sondermüll“)
- wassergefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mitwassergefährdenden Stoffen behaftet oder verunreinigt sind
- sonstige Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten, die als gefährlich
eingestuft werden
- alle Gegenstände / Materialien, die gem. der jeweils gültigen Garagenverordnung nicht erlaubt sind. gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden.
Zudem gilt die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes indem der Garagenpark zur Verfügung steht.